1. §1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Den Lieferungen und Leistungen der NSC GmbH, auch soweit es sich um Software oder Softwarelizenzen handelt, auch künftigen, liegen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde.
    2. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen gelten nur, soweit die NSC GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil.
    3. Sämtliche Angaben hinsichtlich der von der NSC GmbH vertriebenen Geräte in Produktbeschreibungen, Prospekten o.ä. sind dahingehend freibleibend, soweit sie dem technischen Fortschritt oder dem Erhalt der Lieferfähigkeit dienen. Im Übrigen gelten lediglich die von der NSC GmbH beim Kauf der Ware schriftlich zugesicherten Produkteigenschaften als verbindlich.
    4. Die Preise der NSC GmbH verstehen sich, soweit nicht gesondert schriftlich vereinbart oder ausgewiesen, ohne Software, gesondertes Zubehör, Aufrüstungen, Installation, Schulung und sonstigen Nebenleistungen.
  1. §2. Rechtseinräumung
    1. Erstellt die NSC GmbH für den Kunden Software, erhält er an dieser das nicht ausschließliche, unbefristete, nicht übertragbare Recht, sie für den eigenen, internen Geschäftszweck zu nutzen. Eine Übertragung dieser Rechte auf Dritte, auch mit dem Vertragspartner verbundene anderweitige Unternehmen, ist nicht zulässig.
    2. Diese Rechte schließen die vertraglich vereinbarten weiteren Arbeitsergebnisse wie z.B. Zwischenergebnisse oder Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.
    3. Werden von der NSC GmbH Softwareprodukte Dritter verändert, so gelten für die Rechtseinräumung vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen, ergänzend Absatz 1.
    4. Liefert die NSC GmbH dem Kunden Software oder Updates Dritter, richtet sich der Umfang der eingeräumten Rechte nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers.
    5. Weitergehende als die in Absatz 1 geregelten (Nutzungs-) Rechte werden in keinem Fall eingeräumt.
  1. §3. Leistungszeit und Leistungsort
    1. Geplante Termine oder Fristen sind keine zugesicherten Termine oder Fristen, sondern unverbindlich. Sollen verbindliche Fristen oder Termine zwischen den Parteien gelten, so sind diese ausdrücklich als solche zu vereinbaren.
    2. Die Verpflichtung zur Leistung zu bestimmten Fristen oder Terminen auf Seiten der NSC GmbH setzt voraus, dass der Kunde die betreffenden, von ihm vertraglich zu diesem Zeitpunkt geschuldeten und tatsächlich zur Gewährleistung der Leistungserbringung durch die NSC GmbH obliegenden Leistungen erbracht hat. Widrigenfalls verschieben sich die Termine und Fristen entsprechend zuzüglich einer angemessenen Frist zur erneuten Aufnahme und Einplanung in den Geschäftsablauf der NSC GmbH.
    3. Vorstehende Regelung in Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde sich mit seiner Zahlung in Verzug befindet, ohne dass es einer Erklärung der NSC GmbH bedarf, bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung. Erst ab Zahlungseingang der fälligen ausstehenden Zahlung zzgl. einer angemessenen Frist zur erneuten Aufnahme und Einplanung in den Geschäftsablauf der NSC GmbH beginnt der Fristenlauf hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Frist zur Leistung.
    4. Die NSC GmbH hat im Falle des Verzuges des Vertragspartners die Wahl, weitere Leistungen bis zur erbrachten Zahlung zurückzubehalten oder weitere Leistungen von der Erbringung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. Weitergehende Rechte der NSC GmbH werden hier durch nicht ausgeschlossen.
    5. Vereinbarte Leistungstage können innerhalb der üblichen Geschäftszeiten abgerufen werden.
    6. Gerät die NSC GmbH aus Gründen, die die NSC GmbH zu vertreten habt, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er zuvor schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen bestimmt hat und diese erfolglos verlaufen ist.
    7. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen bei unerheblicher Pflichtverletzung oder bereits erfolgter Teillieferung.
    8. Als Leistungsort gilt der Sitz der NSC GmbH.
    9. Die NSC GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Soweit die Versendung der Ware erfolgt, geschieht dies nach freier Wahl der NSC GmbH. Ãœbernahme von Fracht und Versendung durch die NSC GmbH erfolgt nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung oder bei nicht vereinbarten Teillieferungen seitens der NSC GmbH ab der 2. Lieferung.
    10. Die NSC GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Bestellers zu versichern.
  1. §4. Abnahmeverzug
    1. Nimmt der Besteller die verkaufte Ware nicht ab, so kann die NSC GmbH entweder auf Abnahme bestehen, oder stattdessen Schadenersatz verlangen, wobei der Nachweis, dass ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist, dem Kunden vorbehalten bleibt.
    2. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ergänzend gelten die Regelungen in § 10 Absatz 6 dieser AGB.
    3. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, außer die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der NSC GmbH anerkannt.
  1. §5. Vertraulichkeit und Datenschutz
    1. Die NSC GmbH und der Kunde werden vertrauliche Daten, die zur Durchführung der vertraglichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden, mit der gleichen Sorgfalt und Vertraulichkeit behandeln, wie eigene vertrauliche Daten und diese Dritten nicht bzw., sollten diese vom anderen Vertragspartner stammen, nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zugänglich machen.
    2. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Daten, die dem Kunden durch zulässige Quellen außerhalb dieses Vertragsverhältnisses bekannt werden bzw. für eigene zur Vertragserfüllung der NSC GmbH zur Verfügung gestellte Daten.
    3. Gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
    4. Besteht bei vertraulichen personenbezogenen Daten ein besonderes Schutzbedürfnis, so ist vom Kunden vor Übergabe dieser Daten mit der NSC GmbH eine Vereinbarung als Ergänzung dieses Vertrages herbeizuführen, über die Übergabe und Behandlung dieser Daten.
  1. §6. Dokumentationen bei der Lieferung von Software
    1. Der Kunde erhält für die Standardsoftware — je nach Hersteller — als Programmdokumentation und Arbeitshilfe eine Online-Hilfe im System oder ein entsprechendes Benutzerhandbuch des Drittherstellers.
    2. Soweit nicht gesondert und ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart gehört die Erstellung und Übergabe von Dokumentationen für von der NSC GmbH selbst hergestellte oder modifizierte Software, einschließlich der kundenspezifischen Programme, nicht zum Leistungsgegenstand und nicht zur Leistungspflicht der NSC GmbH.
  1. §7. Ansprechpartner der Parteien und Mitwirkungspflichten
    1. Jede Partei hat der jeweils anderen Partei einen Ansprechpartner zu benennen, der für die vertragsgemäße Abwicklung der Leistungsbeziehung zwischen den Parteien zuständig und zur Abgabe entsprechender – auch vertraglicher bzw. vertragsändernder – Willenserklärungen bevollmächtigt ist.
    2. Die Ansprechpartner müssen fachlich qualifiziert und befugt sein, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Einzelverträge auftretenden Fragen zu beantworten und sind mit der notwendigen kaufmännischen Entscheidungsbefugnis ausgestattet.
    3. Beabsichtigt eine Partei den von ihr benannten Ansprechpartner auszuwechseln, so hat sie die andere Partei hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die andere Partei kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Auswechslung widersprechen. Der Widerspruch hat schriftlich unter Angabe der Gründe und unverzüglich, spätestens eine Woche nach Unterrichtung zu erfolgen.
    4. Die erfolgreiche Durchführung der vereinbarten Leistungen setzt die Mitwirkung des Kunden voraus. Insbesondere hat er die NSC GmbH im erforderlichen Umfang zu informieren, rechtzeitig eigene Leistungen zu erbringen und die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten Leistungen unverzüglich zu treffen und der NSC GmbH zu übermitteln.
    5. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass das System (Software und/oder Hardware) ausschließlich von Mitarbeitern bedient wird, die speziell für ihre Tätigkeit in angemessenem Umfang geschult worden sind. Führt die NSC GmbH Arbeiten vor Ort beim Kunden durch, erfolgen diese unter der Verantwortung des Kunden.
  1. §8. Eigentumsvorbehalt
    1. Die verkaufte und gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur Abdeckung aller Nebenforderungen Eigentum der NSC GmbH. Bis zur vollständigen Zahlung verwahrt der Kunde die Ware für die NSC GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die NSC GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern und zurückzunehmen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die NSC GmbH hätte dies ausdrücklich nach Vorlage der hierfür erforderlichen Voraussetzungen schriftlich erklärt.
    2. Im Hinblick auf Software gelten zudem die Regelungen in § 2 dieser AGB.
    3. Besteht an dem Liefergegenstand bereits ein Eigentumsvorbehalt des Herstellers oder Lieferanten, erwirbt der Kunde an Stelle des Eigentums vorerst bis zur Erstarkung des Anwartschaftsrechts zu Volleigentum bei der NSC GmbH eine Anwartschaft auf Ãœbertragung des Eigentums, welche gleichfalls unter dem Vorbehalt vorstehender Regelungen des hiesigen Absatz 1 steht.
  1. §9. Laufzeit, Kündigung bei Wartungs- und Lizenzverträgen
    1. Auf Dauer angelegte Verträge (z.B. Lizenz-, Wartungsverträge) werden für die Mindestdauer von 12 Monaten abgeschlossen.
    2. Erfolgt keine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit, verlängert sich der Vertrag automatisch zu unveränderten Bedingungen um ein weiteres Jahr.
    3. Übersendet die NSC GmbH dem Kunden bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist veränderte Vertragsbedingungen oder verweist die NSC GmbH gegenüber dem Kunden auf im Internet veröffentlichte, veränderte Vertragsbedingungen, verlängert sich der Vertrag unter Einbeziehung dieser neuen Bedingungen. Widerspricht der Kunde, gilt die Versendung der veränderten Vertragsbedingungen oder der Hinweis auf die veränderten Vertragsbedingungen als Kündigung des Vertrages. Der Widerspruch hat ebenso schriftlich zu erfolgen.
    4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
    5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
  1. §10. Vergütung / Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    2. Die Rechnungen/Kassenbelege der NSC GmbH sind vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung sofort fällig und netto ohne jeden Abzug zu zahlen.
    3. Der Kunde gerät auch ohne weitere Erklärung spätestens 1 Monat nach Leistungserbringung und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Forderungsaufstellung in Zahlungsverzug.
    4. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so berechnet die NSC GmbH die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB, wobei die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens unter Nachweisführung oder aus einem anderen Rechtsgrund vorbehalten bleibt.
    5. Im Verzugsfall werden sämtliche anderen offenen Rechnungen des Kunden sofort fällig, gleichgültig, welche besonderen Zahlungsbedingungen auch vereinbart wurden. Derartige andere Zahlungsmodalitäten stehen stets unter dem Vorbehalt der vertragsgerechten Zahlung und werden bei Eintritt eines Zahlungsverzuges auch in Bezug auf andere Rechnungen der NSC GmbH hinfällig.
    6. Im Falle des Vorhandenseins von geringfügigen, die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigenden Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
  1. §11. Gewährleistung
  2. §11.1 Gewährleistungsfrist/ Gewährleistungsbedingungen/ Prüfungspflicht
    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt entsprechend der gesetzlichen Regelung 24 Monate. Bei Gebrauchtwaren wird die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate begrenzt. Gewährleistungsansprüche bestehen nur dann, wenn der Sachmangel der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs anhaftet.
    2. Der (gewerbliche) Kunde hat die überlassenen Leistungen unverzüglich nach der Ablieferung durch die NSC GmbH, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der NSC GmbH unverzüglich Anzeige zu machen, § 377 HGB.
    3. Unterlässt der (gewerbliche) Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, § 377 HGB.
    4. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige durch den (gewerblichen) Kunden unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt, § 377 HGB.
    5. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
    6. Der Anzeige ist eine qualifizierte Beschreibung des Mangels beizufügen, aus welcher hervorgeht, wann und in welchem Zusammenhang der Mangel auftritt, möglichst unter Beifügung des Protokolls über angezeigte Mangelmeldungen.
    7. Hat die NSC GmbH den Mangel arglistig verschwiegen, kann sich die NSC GmbH auf diese vorstehenden Regelungen nicht berufen.
    8. Bei Mängeln an der Leistung ist das Gewährleistungsrecht des Kunden vorrangig auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung begrenzt. Die NSC GmbH behält sich dabei die Wahl der aus ihrer Sicht günstigsten Variante vor.
    9. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Mängel infolge Verschleißerscheinungen, welches insbesondere für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Toner, Tintenpatronen und andere Verschleißmaterialien zutrifft sowie Mängel, die infolge unsachgemäßen Gebrauchs, Fremdeinwirkung oder höherer Gewalt entstehen.
    10. Komponenten, Zubehör oder andere technische Bestandteile und Kaufsachen, welche in beim Kunden bereits existierende Hardware durch diesen oder Dritte eingebaut oder anderweitig integriert werden und dadurch zu Kompatibilitätsproblemen oder Fehlfunktionen führen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
    11. Für geöffnete Software und der damit verbundenen Anerkennung der Lizenzbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers erfolgt keine Nacherfüllung und der Rücktritt ist ausgeschlossen.
    12. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der NSC GmbH über.
    13. Ist die NSC GmbH zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt die Mängelbeseitigung mindestens zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ein durch die Nutzung der Ware seit Kauf eingetretener Wertverlust oder Nutzungsvorteil ist im Falle der Rückabwicklung des Vertrages vom Kunden gemäß § 11.5. dieser AGB zu tragen bzw. zu erstatten.
    14. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist erst nach erfolgloser Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung und einer nachfolgenden schriftlichen (Nach-)Fristsetzung von mindestens 4 Wochen zur Realisierung der Leistung möglich.
    15. Folgeschäden, die aus Gewährleistungsmängeln resultieren, sind von Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen. Insbesondere haftet die NSC GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden sowie z. B. für Verlust von Aufzeichnungen auf Datenträgern, Defekte bei Ansteuerung peripherer Prozesse u.ä. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens der NSC GmbH.
    16. Während einer für den Kunden zumutbaren Mängelbeseitigungsdauer hat dieser keinen Anspruch auf kostenlose Austauschgeräte.
    17. Beim Verkauf von Software mit Hardware im Paket gilt der Kauf als einheitlicher Kaufvertrag.
    18. Soweit die Haftung der NSC GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der NSC GmbH.
    19. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist der Kunde verpflichtet, seine defekte Ware zur Nacherfüllung am Erfüllungsort der Nacherfüllung gemäß nachfolgendem Absatz 23 dieser Regelung zur Verfügung zu stellen und dort nach erfolgter Nacherfüllung wieder abzuholen.
    20. Im Falle der Mängelbeseitigung haftet die NSC GmbH nicht für eventuellen Verlust oder Beschädigung von auf eingebauten Datenträgern befindlichen Daten oder Software. Die Sicherung der Daten vor Mängelbeseitigung obliegt stets dem Kunden. Besteht der Kunde auf deren unbedingtem Erhalt, ist hierfür bei technischer Realisierbarkeit eine Pauschale von 75 € je 2 GByte Platten-/Datenträgerkapazität durch den Kunden an die NSC GmbH zu zahlen.
    21. Die NSC GmbH haftet grundsätzlich nicht für Transport-, Versand- oder Lagerungsschäden, soweit dahingehend keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
    22. Die Gewährleistung/Zusatzgarantie verlängert sich nicht nach hinten um die Dauer der durchgeführten Mängelbeseitigung.
    23. Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche ist stets der Ort des Gefahrenübergangs an den Kunden oder dessen Beauftragten beim Verkauf der Ware.
  1. §11.2. Veränderungen der Leistung durch den Kunden
    1. Die Gewährleistung für Leistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige Zustimmung der NSC GmbH oder Vorliegens etwaiger vertraglicher oder gesetzlicher Voraussetzungen zur Begründung der Rechte des Kunden hierzu Änderungen an der gelieferten Software, Hardware bzw. Einstellungsparametern vornehmen.
    2. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist, und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.
  1. §11.3 Rechtsmängel
    1. Im Falle von Rechtsmängeln, welche die NSC GmbH zu vertreten hat, ist die NSC GmbH nach ihrer Wahl berechtigt, selbst durch geeignete Maßnahmen, die vertragsgemäße Nutzung des Leistungsgegenstands beeinträchtigende Rechte Dritter oder deren Geltendmachung, zu beseitigen oder den Leistungsgegenstand in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass fremde Rechte Dritter nicht mehr an der Leistung bestehen bzw. verletzt werden, wenn und soweit dadurch die vereinbarte Funktionalität des Leistungsgegenstands nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
    2. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Form nicht möglich und verweigert die NSC GmbH hieraufhin diese Nachbesserung, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    3. Der Kunde wird die NSC GmbH von der Geltendmachung Rechte Dritter unverzüglich unterrichten und die NSC GmbH sowie einem eventuellen Dritthersteller sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Leistungsgegenstand gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Hat die NSC GmbH den Rechtsmangel zu vertreten, ist die NSC GmbH verpflichtet, dem Kunden entstandene notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
    4. Für Nachteile, die dadurch entstehen, dass der Kunde die NSC GmbH nicht über Ansprüche Dritter unverzüglich verständigt, der Kunde die behauptete Schutzrechtsverletzung anerkennt oder Auseinandersetzungen einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen nicht der NSC GmbH überlässt, oder nur im Einvernehmen mit der NSC GmbH führt, hat die NSC GmbH nicht einzustehen.
    5. Die Regelungen zu den Sachmängeln (§11.4.) gelten im Übrigen entsprechend.
  1. §11.4 Sachmängel
    1. Erweist sich die Leistung der NSC GmbH aus Gründen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen, als mangelhaft, so wird die NSC GmbH diesen Mangel durch Nachbesserung oder Nachlieferung nach Maßgabe dieser hiesigen und der Regelungen in §11.1 dieser AGB beheben. Die Wahl der Mängelbeseitigung obliegt der NSC GmbH. Die NSC GmbH ist bei der Lieferung von Software berechtigt, Mängel durch Softwareänderungen zu beheben, so weit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als unerheblich verändert wird.
    2. Bis zur Behebung des Mangels darf die NSC GmbH eine funktionsfähige Zwischenlösung zur Verfügung zu stellen.
    3. Die NSC GmbH ist bei Mängeln an deren Software berechtigt, über Datenfernübertragungseinrichtungen auf den betreffenden Rechnern des Kunden Mangelanalysen und Mangelkorrekturen vorzunehmen.
    4. Zur Vornahme aller der NSC GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit der NSC GmbH, der NSC GmbH die erforderliche Zeit von mindestens 4 Wochen Gelegenheit zu geben sowie seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen; andernfalls ist die NSC GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
    5. Die NSC GmbH trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass der Leistungsgegenstand an einen anderen als den ursprünglichen Erfüllungsort verbracht wurde. Diese hierdurch verursachten Mehrkosten trägt der Kunde.
    6. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
    7. Bei Bemessung der angemessenen Frist und der hinreichenden Gelegenheit ist zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls Softwareänderungen von der NSC GmbH mit den Herstellern abzustimmen, von diesen freizugeben oder gar durch diese selbst durchzuführen sind. Die Frist zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) muss daher jeweils mindestens 4 Wochen betragen.
    8. Bei nur unwesentlicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der Leistungen der NSC GmbH ist der Rücktritt ausgeschlossen, ebenso wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet oder für den Mangel wesentliche Mitverantwortung trägt.
  1. §11.5 Rücktritt
    1. Im Falle des Rücktritts hat der Kunde die gezogenen Nutzungen angemessen zu vergüten.
    2. Als Nutzungsvergütung ist der anteilige Kaufpreis, unter Berücksichtigung der Nutzungszeit im Echtbetrieb, im Verhältnis zur voraussichtlichen gesamten Nutzungszeit (steuerliche Abschreibungszeit) zu Grunde zu legen, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Programme auf Grund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorzunehmen ist.
    3. Für die Berechnung wird vermutet, dass die Nutzungszeit der Software grundsätzlich, soweit keine anderweitige Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, 4 Jahre beträgt.
  1. §12. Haftung
  2. §12.1 Schadensersatz
    1. Die NSC GmbH haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der NSC GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der NSC GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt hiervon unberührt. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
    2. Die Haftung der NSC GmbH ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
    3. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
    4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    5. Die NSC GmbH hat Sachmängel der Leistungen, welche die NSC GmbH von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt auch in diese Fällen unberührt.
  1. §12.2 Haftung bei Verzug
    1. Die NSC GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit der NSC GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Die Haftung der NSC GmbH ist bei Fahrlässigkeit in Bezug auf den Verzugsschaden jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    3. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  1. §12.3 Haftung bei Unmöglichkeit
    1. Die NSC GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit der NSC GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Die Haftung der NSC GmbH ist bei Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    3. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
    4. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  1. §13. Sonstige Regelungen/Erfüllungsort/Gerichtsstandsvereinbarung/Rechtswahl
    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag resultierende wechselseitige Verpflichtungen ist der Sitz der NSC GmbH.
    3. Als Gerichtsstand vereinbaren die Vertragspartner Zwickau. Die NSC GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
    4. Änderungen des Vertrages werden die Parteien schriftlich niederlegen. Mündliche Nebenabreden, die vom Inhalt des schriftlichen Vertrages abweichen oder diesen ergänzen, bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung oder vom Kunden besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Kunden bestätigt werden.
    5. Falls eine Bestimmung dieser allgemeinen Bedingungen oder eines ihnen unterliegenden Vertrages ungültig ist oder wird, so berührt dies im Zweifel nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt vielmehr eine gültige, welche in Sinn und Zweck der ungültigen am nächsten kommt.
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